Bitte beachten Sie, dass eine Eheschließung oder eine eingetragene Partnerschaft erst nach Freigabe im Zentralen Personenstandsregister durch alle betroffenen Standesämter (Geburt, evtl. Vorehen u. Staatsbürgerschaftsevidenzstellen) erfolgen kann!
Eheschließung und eingetragene Partnerschaft
Der erste Schritt auf dem Weg zu Ihrer „Traumzeremonie“ ist die offizielle Anmeldung der Eheschließung/Anmeldung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft.
Die sogenannte „Ermittlung der Ehefähigkeit“/„Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen“ (bei der beide Verlobte/Partnerschaftswerber persönlich anwesend sein müssen), kann in jedem Standesamt in Österreich erfolgen. Bei einer Eheschließung/Verpartnerung in einer Gemeinde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Bezirk Jennersdorf erfolgt die „Ermittlung der Ehefähigkeit“/„Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen“ im Verbandsbüro im Rathaus Jennersdorf.
Bitte beachten Sie, dass der Termin für Ihre Trauung/Verpartnerung erst fixiert werden kann, wenn alle Unterlagen vollständig beim Standesamt vorliegen.
Für die offizielle Anmeldung sind folgende Unterlagen im Original grundsätzlich notwendig (österreichische Staatsbürger, volljährig):
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- eventuell Nachweis akademischer Grad oder einer Standesbezeichnung (Verleihungsurkunde oder Vorlage einer inländischen
- Personenstandsurkunde, falls dort eingetragen)
- wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten die Heiratsurkunde der letzten Ehe oder die
- Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung
- Nachweis des Hauptwohnsitzes, falls dieser nicht in Österreich liegt
- Amtlicher Lichtbildausweis
Wenn Sie beide ein gemeinsames Kind haben:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Wenn der Verlobte in der Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen ist: Vaterschaftsanerkenntnis.
Bei ausländischen Staatsangehörigen gelten Sonderbestimmungen. Diese sind individuell beim Sitz des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes zu erfragen.
Bitte beachten Sie:
Alle Urkunden, die nicht in deutscher Sprache oder nicht in Form mehrsprachiger Urkunden vorgelegt werden, müssen grundsätzlich von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer übersetzt werden. Aktuelle Verzeichnisse mit den österreichischen gerichtlich beeideten Dolmetschern finden Sie unter https://www.gerichtsdolmetscher.at/Verzeichnis.
Fremdsprachige Urkunden aus manchen Ländern benötigen auch eine Apostille oder diplomatische Beglaubigung, damit sie in Österreich Beweiskraft besitzen.