Bei einer Geburt in einem Kran­ken­haus (zB Feld­bach, Ober­wart, Hart­berg, Graz) wen­den Sie sich bit­te an das zustän­di­ge Standesamt!

Bei einer Geburt (zB Haus­ge­burt) inner­halb des Ver­bands­ge­bie­tes (alle Gemein­den im Bezirk Jen­ners­dorf mit Aus­nah­me von Mühl­gra­ben) beach­ten Sie fol­gen­de Informationen:

Seit weni­gen Stun­den sind Sie glück­li­che Mut­ter und stol­zer Vater. Wir beglück­wün­schen Sie zu die­sem freu­di­gen Ereig­nis und wol­len Ihnen mit die­sen Infor­ma­tio­nen einen Leit­fa­den in die Hand geben, aus dem ersicht­lich ist, was Sie aus die­sem Anlass zu tun haben.

Die Geburt ist inner­halb einer Woche dem Stan­des­amt schrift­lich anzuzei­gen. Um län­ge­re War­te­zei­ten auf­grund der Vor­be­rei­tun­gen für die Beur­kun­dung zu ver­mei­den, bit­ten wir Sie uns fol­gen­de Doku­men­te ehes­tens zukom­men zu las­sen. (bit­te brin­gen Sie die Ori­gi­na­le oder gericht­lich bzw. nota­ri­ell beglau­big­te Kopien zum Stan­des­amt mit)

Beim ehe­li­chen Kind von bei­den Elternteilen

  • Hei­rats­ur­kun­de
  • Staats­bür­ger­schafts­nach­weis
  • Nach­weis des Haupt­wohn­sit­zes (Mel­de­zet­tel) – falls vorhanden
  • even­tu­ell Nach­weis über aka­de­mi­sche Grade

Beim unehe­li­chen Kind oder Kind mit Eltern in ein­ge­tra­ge­ner Part­ner­schaft
von bei­den Elternteilen

  • Geburts­ur­kun­de
  • Staats­bür­ger­schafts­nach­weis
  • Nach­weis des Haupt­wohn­sit­zes (Mel­de­zet­tel) – falls vorhanden
  • even­tu­ell Nach­weis über aka­de­mi­sche Grade
  • bei einer EP: die Partnerschaftsurkunde

Ist die Mut­ter geschie­den, ver­wit­wet oder wur­de die ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft auf­ge­löst, zusätz­lich Hei­rats­ur­kun­de der letz­ten Ehe bzw. Part­ner­schafts­ur­kun­de der letz­ten ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft, Scheidungsbeschluss/–urteil bzw. gericht­li­che Auf­lö­sungs­ent­schei­dung mit Rechts­kraft­klau­sel oder Ster­be­ur­kun­de des Man­nes, des Part­ners oder der Partnerin.

Sind die Eltern kei­ne öster­rei­chi­schen Staats­bür­ger, sind als Nach­weis der Staats­an­ge­hö­rig­keit die Rei­se­päs­se und zusätz­lich die Geburts­ur­kun­den vorzulegen.

Haben die Eltern im Aus­land gehei­ra­tet und besit­zen kei­ne öster­rei­chi­sche Hei­rats­ur­kun­de, sind eben­falls die Geburts­ur­kun­den beizulegen.

Bei in frem­der Spra­che abge­fass­ten Doku­men­ten ist die Vor­la­ge einer beglau­big­ten Überset­zung erfor­der­lich. In Ein­zel­fäl­len kann die Vor­la­ge zusätz­li­cher Urkun­den erfor­der­lich sein.

Wahl der Vornamen

Bei der Wahl der Vor­na­men soll­ten Sie beden­ken, dass

  • die gewähl­ten Vor­na­men als Vor­na­men gebräuch­lich sein müssen,
  • dem Wohl des Kin­des nicht abträg­lich sein dür­fen und
  • der ers­te Vor­na­me dem Geschlecht des Kin­des ent­spre­chen muss.
  • Beim unehe­li­chen Kind ist die Mut­ter, beim ehe­li­chen Kind sind bei­de Eltern­tei­le zur Vorna­mensgebung berechtigt.

Wahl des Nachnamens

Sind die Eltern ver­hei­ra­tet oder in ein­ge­tra­ge­ner Part­ner­schaft ver­bun­den:
Füh­ren die Eltern eines Neu­ge­bo­re­nen eine gemein­sa­men Fami­li­en­na­men, so wird die­ser mit der Geburt Fami­li­en­na­me des Kindes.

Trägt ein Eltern­teil einen Dop­pel­na­men, kann auch die­ser zum Fami­li­en­na­men des Kin­des bestimmt werden.

Füh­ren die Eltern kei­nen gemein­sa­men Fami­li­en­na­men, kann der Fami­li­en­na­me eines Eltern­tei­les zum Fami­li­en­na­men des Kin­des bestimmt wer­den oder es kann aus den Fami­li­en­na­men bei­der Eltern­tei­le ein Dop­pel­na­me für das Kind gebil­det werden.

Die Namens­be­stim­mung erfolgt beim Standesamt.

Sind die Eltern nicht ver­hei­ra­tet:
wird kei­ne Fami­li­en­na­mens­be­stim­mung für das Neu­ge­bo­re­ne gemacht, erhält es auto­ma­tisch den Fami­li­en­na­men der Mut­ter. Es besteht nun­mehr aller­dings auch hier die Mög­lich­keit mit einer namens­recht­li­chen Erklä­rung beim Stan­des­amt dem Kind den Namen des Vaters oder einen aus den Fami­li­en­na­men der Eltern gebil­de­ten Dop­pel­na­men zu geben.

Beur­kun­dung der Geburt

Nach Ein­lan­gen der Anzei­ge der Geburt und aller erfor­der­li­chen Doku­men­te beim Stan­des­amt wird die Geburt beur­kun­det. Ist die Anzei­ge unvoll­stän­dig, weil Doku­mente feh­len, kann die Beur­kun­dung nicht vor­be­rei­tet wer­den und daher muss bei der Abho­lung der Geburts­ur­kun­den mit War­te­zei­ten gerech­net wer­den. Geburts­ur­kun­den für das Kind kön­nen von Mon­tag bis Frei­tag in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr vom Stan­­des­amts- u. Staats­bür­ger­schafts­ver­band Bezirk Jen­ners­dorf, 8380 Jen­ners­dorf, Haupt­platz 5a abge­holt werden.

Seit Anfang 2008 müs­sen übri­gens für eine Geburts­ur­kun­de kei­ne Gebüh­ren und Abga­ben mehr ent­rich­tet werden.

Infor­ma­ti­on für die Mut­ter, die nicht ver­hei­ra­tet bzw. mit einem Mann in ein­ge­tra­ge­ner Part­ner­schaft ver­bun­den ist

Als voll­jäh­ri­ge Mut­ter eines unehe­li­chen Kin­des sind Sie gleich­zei­tig gesetz­li­che Ver­tre­te­rin Ihres Kin­des und haben unter ande­rem auch für die Aner­ken­nung der Vater­schaft zu sorgen.

Die Vater­schaft kann durch eine per­sön­li­che Erklä­rung des Vaters vor jedem Stan­des­amt, Kin­­der- und Jugend­hil­fe­trä­ger (Magis­trat oder Bezirks­haupt­mann­schaft), Gericht oder Notar vor oder nach der Geburt aner­kannt wer­den. Dazu sind fol­gen­de Doku­men­te (nur Ori­gi­na­le oder gericht­lich bzw. nota­ri­ell beglau­bigte Kopien) vorzulegen:

  • Geburts­ur­kun­de
  • Staats­bür­ger­schafts­nach­weis (Rei­se­pass bei Ausländern)
  • Nach­weis des Haupt­wohn­sit­zes (Mel­de­zet­tel) – falls vorhanden
  • even­tu­ell Nach­weis über aka­de­mi­sche Grade

Wird die Vater­schaft vor dem Stan­des­amt Jen­ners­dorf bei der Bean­tra­gung einer Geburtsur­kunde aner­kannt, kann sofort eine Geburts­ur­kun­de aus­ge­stellt wer­den, in der der Anerken­nende als Vater ein­ge­tra­gen ist.

Falls der Vater zur frei­wil­li­gen Aner­ken­nung des Kin­des nicht bereit ist, wen­den Sie sich bit­te an den nach Ihrem Wohn­sitz zustän­di­gen Jugendwohlfahrtsträger.