Nach schweizerischem Vorbild gibt es nun gemäß der Verordnung vom 16.02.2023, einstimmig beschlossen durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Jennersdorf, eine Begegnungszone in der Kirchenstraße / Angerstraße / Badstraße / Friedhofsgasse.
§ 76c StVO, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F. lautet:
(1) Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes angebracht erscheint, durch Verordnung Straßen, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Begegnungszonen erklären.
(2) In Begegnungszonen dürfen die Lenker von Fahrzeugen Fußgänger weder gefährden noch behindern, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren. Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen auch Radfahrer weder gefährden noch behindern.
(3) In Begegnungszonen dürfen Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern.
(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen und dergleichen sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefördert oder die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterstützt wird.
(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass am Anfang und am Ende einer Begegnungszone die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 9e bzw. 9f) anzubringen sind.
(6) Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h erhöhen.
Für Jennersdorf gilt:
– 20 km/h Friedhofsbereich
– 30 km/h Kirchenstraße, Teil der Angerstraße und Badstraße
Text: Mag. Sandra Rinder
Warum eine Begegnungszone in der Kirchenstraße / Angerstraße / Badstraße / Friedhofsgasse?
- Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer
- Verkehrsfläche dient der gemeinsamen Nutzung
- Fußgängern ist die Nutzung der gesamten Fahrbahn erlaubt
- KFZ-Lenker*innen dürfen den Rad- und Fußverkehr nicht behindern oder gefährden
- Nebeneinanderfahren von Radfahrern erlaubt
- Höchstgeschwindigkeit 20 km/h und 30 km/h
- Parken lediglich an gekennzeichneten Stellen gestattet
- Begegnungszone führt zur Verkehrsberuhigung
- Begegnungszone führt zu mehr Verkehrssicherheit
- Begegnungszone führt zu mehr Rücksichtnahme im Straßenverkehr
- Begegnungszonen erhöhen die Lebens- und Aufenthaltsqualität